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Fragen und Antworten zu Baumkontrollen

Fragen und Antworten zu Baumkontrollen

Was bedeutet, Baumkontrollen sind Pflicht?

Jeder Baumeigentümer haftet für die Verkehrssicherheit seiner Bäume. Verkehrssicher bedeutet, dass von einem Baum keine Gefahr für Dritte ausgeht. Dies gilt auch für Privatleute und demzufolge für Bäume in Privatgärten. Der Eigentümer muss handeln, wenn der Baum augenscheinlich krank ist. Totäste, Pilzfruchtkörper und Faulstellen sind Anzeichen, die auch Laien erkennen können. Bäume an öffentlichen Stellen hingegen müssen regelmäßig kontrolliert werden. Wer dieser Pflicht nicht nachkommt, haftet er für Schäden, die durch den Baum verursacht werden. Unter Umständen drohen ihm Schadensersatz- und Schmerzensgeldzahlungen bis hin zu Geld- und Freiheitsstrafen.

Baumeigentümer in der Beweispflicht

Obwohl der Baumeigentümer für seine Bäume verantwortlich ist, heißt das nicht, dass er für jeden Schaden, den der Baum verursacht, haftet. Nur Schäden, die er durch rechtzeitige Pflege und Handeln zu verhindern sind, können ihm zur Last gelegt werden. Denn ein Baum ist ein Lebewesen und natürlichen Einflüssen und Veränderungen unterworfen. Allerdings gilt bei der Verkehrssicherungspflicht nicht wie üblich „im Zweifel für den Angeklagten“. Ganz im Gegenteil: Der Baumeigentümer ist in der Beweispflicht! Er muss im Schadensfall nachweisen, dass er alle ihm zumutbaren (Schutz-)Vorkehrungen getroffen und den Baum regelmäßig kontrolliert hat. Erst dann ist er nicht für den verursachten Schaden verantwortlich.

Welche Schutzmaßnahmen muss der Baumbesitzer treffen?

Der Begriff der „zumutbaren“ Schutzmaßnahmen ist ein dehnbarer Begriff und nicht genau definiert. Zunächst bedeutet das, dass jeder Baumeigentümer seine Bäume regelmäßig auf Schäden oder Krankheiten kontrollieren muss. Stellt er Schäden fest, leitet er weitere Maßnahmen ein. Je nach Problem werden Krankheit bekämpft, bruchgefährdete Ästen und Kronen geschnitten, Kronen eingekürzt oder eine Kronensicherung eingebaut. Ist der Baumeigentümer nicht in der Lage, eine Gefahr ausreichend zu beurteilen, muss er einen Fachmann hinzuziehen. Prinzipiell muss eine Baumkontrolle aber nicht zwingend ein professioneller Baumkontrolleur durchführen.

Welche Bäume müssen kontrolliert werden?

Die Verkehrssicherungspflicht leitet sich aus dem Schädigungsverbot ab. Damit ist jeder in der Pflicht, der eine Gefahr schafft oder bestehen lässt. Einen Baum zu pflanzen oder einen Großbaum stehen zu lassen ist damit eine potentielle Gefahr. Der Baumeigentümer muss notwendige und zumutbare Vorkehrungen treffen, um Schäden Dritter zu vermeiden. Damit unterliegt jeder Baum, egal ob im Privatgarten oder im Wald, der Verkehrssicherungspflicht. Dennoch sind regelmäßige Baumkontrollen nicht für jeden Baum Pflicht, sondern ist dies davon abhängig, wie stark er frequentiert wird. Zwingend notwendig sind regelmäßige Kontrollen bei Straßen- und Parkbäume, Bäume auf Friedhöfen, an Kindergärten, Schulen und in Wohnanlagen. Kurzgefasst, alle Bäume, an deren Umgebung sich öffentliches Leben abspielt und mögliche Gefahren durch den Baum dafür ausgehen.

(An dieser Stelle möchte ich mich für die Bilder bei www.baumpflegeportal.de und www.Freeworker.de bedanken)

Vorsatz oder Fahrlässigkeit im Zivilrecht

Für die Rechtsprechung ist zuerst die Einteilung in Vorsatz und Fahrlässigkeit entscheidend. Vorsatz setzt voraus, dass der Betroffene um die Gefahr wusste und diese herbeiführen wollte. Aus diesem Grund spielt der Vorsatz bei Baumkontrollen in der Praxis kaum eine Rolle. Entscheidender ist die Fahrlässigkeit.

Fahrlässig handelt, wer die gültigen Normen und Bestimmungen missachtet und damit seine Sorgfaltspflicht außer Acht lässt.

Ist der Schaden eingetreten, prüfen Sachverständige, ob der Schaden vorhersehbar war. Nur weil die Chance besteht, dass ein Baum umfällt, ist ein Baumeigentümer noch nicht haftbar. Eine Schuld besteht erst, wenn er im Vorfeld die Gefahr erkennen und abwenden kann.

Dabei spielt es keine Rolle, ob der Baumeigentümer über das erforderliche Wissen verfügt. Es gilt der Satz „Unwissenheit schützt vor Strafe nicht“. Er ist verpflichtet, sich das nötige Wissen anzueignen oder die Baumkontrolle extern zu vergeben. Ist ein Schaden durch seinen Baum entstanden und ist der Baumeigentümer seiner Verkehrssicherheitspflicht nicht nachgekommen, muss er Schadensersatz und eventuell Schmerzensgeld an den Geschädigten zahlen. Ein Schaden besteht, wenn der Baum Leben, Gesundheit oder Eigentum beschädigt hat.

Strafrechtliche Folgen

In sehr seltenen Fällen hat eine verletzte Verkehrssicherungspflicht strafrechtliche Folgen. Dies ist der Fall, wenn der Baumeigentümer fahrlässige handelt und es zu einer Körperverletzung und gar Tötung kommt. Ob der Baumeigentümer strafrechtlich fahrlässig handelt, hängt davon ab, wie stark eine seine erforderliche Sorgfalt unter Berücksichtigung seiner persönlichen Fähigkeiten Verhältnisse außer Acht lässt.

Versicherung von Schäden

Versicherbar sind nur zivilrechtliche Strafen. Schadensersatz und Schmerzensgeld können bei Verstoß Versicherungen übernehmen. Strafrechtliche Folgen hingegen sind persönlich abzuleisten und nicht zu versichern.

Wie oft muss ein Baum kontrolliert werden?

Es existiert kein Gesetz, welches besagt, wie häufig ein Baumbesitzer seine Bäume zu kontrollieren hat.
Oder wie regelmäßig er einen Baumkontrolleur damit beauftragen muss, um der Verkehrssicherungspflicht Genüge zu tun.

Regelmäßige Kontrollen

Bis circa 2010 besagte die Rechtsprechung, dass Bäume zweimal jährlich zu kontrolliert sind. Grund für diese Durchführung war, dass der Baum im belaubten und unbelaubtem Zustand gesichtet wird und der Baumkontrolleur damit unterschiedliche Schadsymptome erkennt.

Baumgutachter/Kontrolleure helfen Garten- und Baumeigentümern.

Was bedeutet "Regelmäßige Baumkontrollen sind Pflicht"?
 

Zusatzkontrollen

Nach Ereignissen, die den Baum schädigen können, sind zusätzliche Kontrollen außerhalb der Regelintervalle nötig. Beispiele für solche Ereignisse sind Stürme, Eisregen, Hagel, Anfahrtschäden oder Bauarbeiten.

Kontrollintervalle seit 2010

Gerichtsurteile seit 2010 zeigen, dass diese Übereinkunft mittlerweile veraltet ist. Im Urteil des Oberlandesgerichts Köln vom 29. Juli 2010 heißt es:

Diese Rechtsprechung ist inzwischen durch neue fachliche Erkenntnisse überholt. Eine starre Kontrolle zweimal im Jahr wird mittlerweile als baumpflegerisch nicht sinnvoll und angezeigt angesehen, weil sie den Umständen des Einzelfalles nicht gerecht wird (Hötzel, VersR 04, 1234; Otto VersR 04, 878, 879; Breloer VersR 94, 359; Bergmann/Schumacher, Die Kommunalhaftung, 4. Aufl. 2007 Rz. 439; OLG Hamm VersR 94, 357). Dem trägt die von der Forschungsgesellschaft Landschaftsentwicklung Landschaftsbau e.V. entwickelte Baumkontrollrichtlinie, erschienen im Dezember 2004, Rechnung, die die Häufigkeit der angemessenen Kontrolle aufgrund forstwissenschaftlicher Untersuchungen nach der Gefahrenlage, der Baumart, dem Standort und dem Alter des Baumes in differenzierter Weise bestimmt. Danach bedürfen Jungbäume in der Regel keiner Kontrolle, gesunde und leicht beschädigte Bäume in der Alterungsphase auch bei erhöhten Sicherheitserwartungen des Verkehrs, die vorliegend aufgrund der Verkehrsbedeutung des in der Nähe des Bahnhofs in Bad Godesberg gelegenen Parkplatzes zu bejahen sind, einer einmal jährlichen Regelkontrolle. Die Alterungsphase beginnt zwischen 50 und 80 Jahren (Seite 19, 22 der Baumkontrollrichtlinie)

zitiert nach: Helge Breloer: OLG Köln: Keine zweimal jährliche Baumkontrolle

Die Häufigkeit der Kontrollen ist daher nicht pauschal festzulegen, sondern nach den „Baumumständen“ auszurichten. In der Ausgabe von 2010 der „Richtlinien für Regelkontrollen zur Überprüfung der Verkehrssicherheit von Bäumen – Baumkontrollrichtlinien“ werden Bäume nach ihrem Alter, Zustand und Standort eingeteilt. Alte oder bereits vorgeschädigte Bäume brauchen demnach einen jährlichen Kontrollrhythmus. Junge und gesunde Bäume sind zweijährlich zu kontrollieren, wobei sich die Kontrollen im belaubten und unbelaubtem Zustand abwechseln. Die meisten Gerichte erkennen die FLL-Baumkontrollrichtlinien als Stand der Technik an.

Stürme als höhere Gewalt

Den Eigentümer trifft keine Schuld, wenn die Ursache für den Schaden auf höhere Gewalt zurückzuführen ist. Erdbeben oder Stürme ab Stufe acht der Beaufortskala gelten als unvorhersehbare Naturgewalt. Doch auch dann ist der Baumeigentümer nicht automatisch aus der Verantwortung genommen. Nur, wenn vor dem Sturm keine Schadsymptome erkennbar waren, kann der Sturm als Ursache angenommen werden. Ob eine verpasste Baumkontrolle bei einem gesunden Baum schon zur Vernachlässigung der Sorgfaltspflicht führt, entscheiden die Gerichte im Einzelfall. War bereits vor dem Sturm ein Schaden erkennbar, der die Verkehrssicherheit beeinflusst, haftet der Baumeigentümer trotz des Sturmes.

Baumpfleger und Baumkontrolleur in einer Person.

Wieso sollten der Baumkontrolleur und die ausführende Firma nicht dieselbe Person sein?
Vorteil ist natürlich nur ein Ansprechpartner. Jedoch ist es so, dass der „Bock zum Gärtner“ gemacht wird. Baumkontrolle ist natürlich auch eine Aufgabe das Vertrauen braucht und das gewisse Fingerspitzengefühl für Baumbestand, Lage und Verkehr.
Es ist allerding ein Riesenvorteil, wenn der Baumkontrolleur- /Sachverständige sich auch mit der Baumpflege beschäftigt hat. (Beispielsweise habe ich 15Jahre Baumpflege sowohl mit SKT als auch Hubsteiger, mit kleinen und großen Fahrzeugen und Maschinen durchgeführt.)
Ich kann mich auf Augenhöhe mit den Unternehmern unterhalten, was bei der Beschreibung der Aufgaben (ZTV) dementsprechend hilfreich ist)